1.1. Jeder zwischen guenther falke gbr, Lindenstr. 48-52, 40233 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend: Auftragnehmer) und einem Kunden geschlossene Vertrag ist ein Urheberwerkvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, finden die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Anwendung.
1.2. Jegliche vom Auftragnehmer gefertigten Arbeiten (Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Fotos, Texte, Internetseiten, Scripte und Software) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen.
urheber- und nutzungsrecht
2.1. Das Urheberrecht für sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Arbeiten bleibt allein beim Auftragnehmer. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden.
2.2. Dem Kunden wird mit vollständiger Bezahlung des Auftrags das vereinbarte Nutzungsrecht übertragen. Soweit nicht anders vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.3. Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion ganz oder teilweise verändert werden. Die Vervielfältigung, Veränderung oder Nutzung der Arbeiten außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks sind im Original oder in der Reproduktion ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Für den Fall des Verstoßes gegen das Urheberrecht hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung zu zahlen.
2.4. Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte lediglich am Endprodukt und hat keinen Anspruch auf Herausgabe insbesondere von Computerdateien mit Zwischenergebnissen. Eine solche Herausgabe sämtlicher projektrelevanter Daten ist gesondert zu vereinbaren und deren Nutzung gesondert zu vergüten. Änderungen, Reproduktionen usw. erfordern die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers.
2.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, innerhalb seiner Arbeiten als Urheber genannt zu werden; bei Druckprodukten auf den Vervielfältigungsexemplaren, bei Internetseiten und ähnlichen Publikationen an geeigneter Stelle (Impressum oder Kontaktseite) sowie im Quellcode. Eine Entfernung des Urhebervermerks verpflichtet den Kunde im Wege der Vertragsstrafe zum Schadenersatz in Höhe von 100% der nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen Vergütung.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Kundes oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.7. Das Eigentum und das Urheberrecht an vom Auftragnehmer gelieferter Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Software liegt beim Softwarehersteller. Die Software wird durch das Urheberrecht und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Kunde hat die Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme, dass er entweder (a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht oder (b) die Software auf einem einzigen Computer installieren darf, sofern das Original ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken aufbewahrt wird. Er ist nur aufgrund einer schriftlichen Genehmigung des Softwareherstellers berechtigt, die evtl. der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu kopieren.
2.8. Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder hat der Auftragnehmer aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.
2.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
2.10. Er ist weiter nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.
2.11. Der Kunde ist berechtigt, alle Rechte aus diesem Lizenzvertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien zurück und überträgt die vollständige Software (einschließlich aller Komponenten, der Medien, des gedruckten Materials und des Lizenzvertrags). Sofern die Software ein Update ist, muß jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen der Software umfassen.
vergütung
3.1. Die Arbeiten bilden mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Alle Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Arbeiten geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Werden die Arbeiten erst später oder in größerem Umfang als vereinbart genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entsprechende Nutzungsvergütung nachträglich in Rechnung zu stellen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten aus nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, die zur Überschreitung des vertraglich festgelegten Budgets führen.
zahlungsbedingungen und nutzungsvorbehalt
4.1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Ablieferung der Arbeiten fällig und zahlbar. Werden die beauftragten Arbeiten in Teilen abgenommen, ist der jeweilige Teil fällig und zahlbar.
4.2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer finanzielle Vorleistungen, sind angemessene, im Einzelfall zu vereinbarende Abschlagszahlungen zu leisten.
4.3. Die Abnahme der Arbeiten darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die üblichen Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines aus dem Verzug resultierenden weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
4.5. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Nutzung vorbehalten.
sonderleistungen, änderungen, neben- und reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung und ähnliches werden nach Zeitaufwand entsprechend den unter Nr. 3 genannten Tarifen gesondert berechnet.
5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kundes zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers geschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, diesen von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,die sich aus dem Vertrag ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Kunde zu erstatten.
5.4. Für den Auftrag notwendige Reisekosten und -spesen sind vom Kunde zu erstatten.
korrektur, abnahme, produktionsüberwachung und belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung von Druckprodukten sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen. Die Abnahme erfolgt durch einen schriftlichen Freigabevermerk.
6.2. Korrekturwünsche und Abnahme von Internetprojekten und ähnlichen Arbeiten sind im Pflichtenheft abzuzeichnen.
6.3. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.
6.4. Die Produktionsüberwachung (nur für den Druckbereich) durch den Auftragnehmer erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.5. Von allen vervielfältigten Arbeiten hat der Kunde dem Auftragnehmer 5 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
ausführungs- und lieferfristen
7.1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne gesonderte Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
7.2. Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Arbeitsergebnissen durch den Kunde wird die Lieferzeit jeweils von der Überlassung der Entwürfe bis zum Eintreffen der Stellungnahme des Kundes unterbrochen. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
haftung und gewährleistung
8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die fremden Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
8.3. Es wird keine Haftung für technische Probleme übernommen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen / Ausführungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für freigegebene Teile des Auftrags entfällt die Sachmängelhaftung durch den Auftragnehmer.
8.5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht.
8.6. Beanstandungen jeglicher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Arbeiten schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
8.7. An den Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.8. Die Versendung von Entwürfen und Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kundens.
8.9. Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.
8.11. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Erst wenn 2 Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
8.12. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung von Software an Daten, Software oder Hardware des Benutzers sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt nicht, falls der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht durch den Auftragnehmer entstanden ist.
8.13. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
8.14. Sämtliche Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.
gestaltungsfreiheit und vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Mehrvergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Auftragnehmer Schadenersatz geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen (Texte, Bilder usw.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde den Auftragnehmer von sämtlichen eventuellen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Inhalte der zur Verfügung gestellten Materialien und geht davon aus, dass der Kunde diese auf inhaltliche Korrektheit sorgfältig überprüft hat.
9.5. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Kunde von sämtlichen überlassenen Materialien Sicherheitskopien angefertigt hat. Der Kunde stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Haftungsansprüchen, auch Haftungsansprüchen Dritter, frei.
export
10. Der Export von vom Auftragnehmer erstellter Software in Nicht-EU-Länder bedarf seiner schriftlichen Zustimmung, unabhängig davon, dass der Kunde selbst verpflichtet ist, die gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen soll an deren Stelle eine sinngemäße wirksame Bestimmung treten. Die übrigen Bestimmungen bleiben von der Unwirksamkeit unberührt.
Düsseldorf, 01.05.2009